Von der Handwerkskammer Potsdam öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das TischlerhandWerk Tischlermeister Dirk Neumann

– objektiv –  sachkundig - öffentlich bestellt und vereidigt –

Leistungen


 

Gerichtsgutachten

 

Die Entscheidung, welcher Sachverständige mit der Gutachtenerstellung beauftragt wird, trägt alleine das Gericht. Wird ein Gutachten für ein gerichtliches Verfahren benötigt, beauftragt das Gericht einen  öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und legt die zu behandelnden Beweisfragen fest. .

Privatgutachten

Ergeben sich Unstimmigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über Umfang oder Qualität der Handwerksleistungen, besteht die Möglichkeit einer Überprüfung der Leistungen durch einen Sachverständigen.  Auf der Grundlage eines solchen Gutachtens kann man seine Interessen dem Vertragspartner gegenüber weit besser durchsetzen und eine gerichtliche Auseinandersetzung eventuell vermeiden.

Vor Eingehung eines Gerichtsprozesses, kann oft erst durch ein Privatgutachten, dem Anwalt ermöglicht werden, dem Gericht eine richtige Darstellung der fachlichen bzw. technischen Situation und Problematik zu liefern, zumal nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige Sachkunde besitzt

Wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger privat in einer Sache beauftragt, kann dieser nicht mehr in gleicher Sache gerichtlich tätig werden. Die Kosten trägt der Auftraggeber alleine, kann diese aber ggf. als Prozessnebenkosten gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.

Schiedsgutachten

Das so genannte Schiedsgutachten wurde zur Entlastung der Gerichte, durch eine außergerichtliche Einigung der Streitparteien, über ein streitbefangenes Objekt, ins Leben gerufen. Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen rechtliche Sachverhalte zu klären – dieser legt ausschließlich die im Auftrag festgelegten Sachverhalte fest.

Beide Parteien werden Vertragspartner mit dem öbuv Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag, den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten. Kommt es nach dem Schiedsgutachten dennoch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien, so wird das Gericht nicht erneut einen Sachverständigen mit der Beweisaufnahme beauftragt.

Das selbstständige Beweisverfahren

Das selbstständige Beweisverfahren wurde am 01.04.1991 eingeführt. Ziel des Beweisverfahrens ist es, die Verfahren zu vereinfachen und die Gerichte durch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu entlasten. Hierbei wird der Sachverständige vom Gericht bestimmt. Das erstellte Gutachten hat im später ggf. stattfindenden Prozess Bestand.

 

Beurteilung von Versicherungsschäden

In vielen Fällen fühlt sich der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung übervorteilt, die den Schaden nicht so erstatten möchte, wie der Versicherungsnehmer es erachtet. Umgekehrt verhält es sich aus Sicht der Versicherung.

In diesem Fall stehe ich beiden Parteien als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vermittelnd zu Seite.


Honorar

Gerichtsgutachten werden gemäß JVEG(Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz) abgerechnet. Die Kosten sind hier stark vom Umfang der Leistungen, sowie von der örtlichen Entfernung abhängig. Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Stundensatz für die Erstellung des Gutachtens, des Ortstermins sowie des weiteren notendigen Zeitaufwandes. Hinzu kommen etwaige Nebenkosten wie Fahrtkosten, ggfs. Übernachtung sowie Kosten für Ausarbeitung des Gutachtens, Fotos, Zeichnungen, Pläne, Muster, usw.

Ein Ortstermin ist unerlässlich, da sich aus der Ferne nicht einzuschätzen lässt, ob überhaupt Mängel vorliegen und wenn ja, wie viele es sind oder wie komplex deren Untersuchung ist.

Hier können Sie sich vorab informieren mit welchen Kosten Sie für meine Dienstleistung rechnen können. Die tatsächliche Höhe variiert je nach Schwierigkeitsgrad Ihres Problems .

Stundenverrechnungssatz: Sachverständigenstunde ab 105,00€

Ersatz von Aufwendungen:

Reisekosten 0,60 Euro/km
Foto Original 2,00 Euro/Stück
Foto Abzug 0,50 Euro/Stück
Schreiben Original 1,00 Euro/Seite
Schreiben Kopie 0,50 Euro/Seite
Alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer.

Besichtigungspauschale:

Eine Ortsbegehung mit anschließender mündlicher Schilderung des Sachverhalts kann gegen eine Vergütungspauschale von 290,- Euro netto. (zzgl. Reisekosten) vereinbart werden. (maximaler Zeitaufwand 3 Stunden inkl. Fahrzeit)

Vergütung:

Nach einer Ortsbegehung kann der zu erwartende Kostenrahmen für eine schriftlich zu erstattende Stellungnahme oder ein Sachverständigengutachten vereinbart werden.